Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Fotoklub Reinach“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit
Sitz am Wohnort des Präsidenten.
2. Zweck
Der Verein hat die Pflege und Förderung der Fotografie und der Kameradschaft unter den
Mitgliedern zum Ziel.
3. Mittel
Zur Erreichung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder,
welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Weitere Mittel sind
Zuwendungen von Mitgliedern und Sponsoren.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse
an der Fotografie und deren aktiven Förderung hat.
Bei den Aktivmitgliedern wird unterschieden zwischen Mitgliedschaft A (inkl. individueller
Klubraumnutzung) und Mitgliedschaft B (exkl. individuelle Klubraumnutzung).
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Fotoklub besonders verdient gemacht
haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und werden vom Mitgliederbeitrag befreit.
Werden Mitglieder von Januar bis Juni neu aufgenommen, bezahlen sie den ganzen
Jahresbeitrag, von Juli bis Dezember wird noch der halbe Jahresbeitrag fällig.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod –
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Das
Austrittsschreiben muss mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung
an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den
Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die
Generalversammlung weiterziehen. Diese entscheidet abschliessend.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche
Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Zur
Generalversammlung werden die Mitglieder unter Beilage der Traktandenliste drei Wochen
zum Voraus schriftlich eingeladen.
Die Generalversammlung hat die folgenden ordentlichen Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, sowie der Rechnungsrevisoren,
b) Festsetzung und Änderung der Statuten,
c) Abnahme des Jahresberichtes,
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie die Entlastung des
Vorstandes,
e) Beschluss über das Jahresbudget,
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
g) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied (A und B) und jedes Ehrenmitglied
eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur
Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen mit folgenden Chargen:
Präsident, Kassier, Aktuar und zwei Beisitzer.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung
kontrollieren. Sie unterbreiten der ordentlichen Generalversammlung Bericht und Antrag.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit
einem weiteren Mitglied des Vorstandes. In Kassenangelegenheiten führt der Kassier
Einzelunterschrift.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann an einer Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder
an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten.
An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn
weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt
das Vereinsvermögen an eine wohltätige Institution.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 13. Februar 2020 beschlossen und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Präsident: Der Aktuar:
Marcel Fricker Peter Siegrist